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Frankreich: Neuer Erlass für Agri-PV und agri-kompatible PV-Anlagen

Erlass vom 05.07.2024 präzisiert eine Reihe technischer Vorschriften

Weinreben unter PV-Modulen

Der neue Erlass vom 5. Juli 2024 betrifft die Entwicklung von Agri-PV sowie die Voraussetzungen für die Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen, naturbelassenen oder bewaldeten Flächen.

Die Veröffentlichung dieses Erlasses ergänzt den Regelungsrahmen für die Entwicklung von Agri-PV- bzw. agri-kompatiblen PV-Anlagen. Dieser beruht zunächst auf Art. 54 des Gesetzes vom 10. März 2023 zur Beschleunigung der Produktion erneuerbarer Energie und das dazu ergangene Dekret Nr. 2024-318 vom 8. April 2024 betreffend Entwicklung von Agri-PV sowie die Voraussetzungen für die Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen, naturbelassenen oder bewaldeten Flächen (sogenannte “agri-kompatible” PV-Anlagen).

Wesentliche Regelungen:

  • Höhe der Rückbaugarantien für Agri-PV und agri-kompatible PV-Anlagen[1]:
    • P x 1000 €/MWp installierte Anlagenleistung bei Anlagen mit P < 10 MWp
    • 10.000 € bei Anlagen mit P ≥ 10 MWp
  • Ergänzende Regelungen zur Berechnung des (landwirtschaftlichen) Ertrags bei Agri-PV-Anlagen, unterschieden nach Flächenfür die Nutztierhaltung und in sonstiger Weise landwirtschaftliche genutzten Flächen
  • Klarstellung dahingehend, dass Agri-PV-Anlagen nicht als Anlagen gelten, die zum Verbrauch landwirtschaftlicher, naturbelassener oder bewaldeter Flächen [2] beitragen (im Rahmen der Regelungen mit dem Ziel einer “Null-Netto-Flächenversiegelung" [3], sofern sie die Regelungen des hierfür geltenden Dekrets einhalten
  • Aufzählung der Waldflächen, die nicht als für die Entwicklung agri-kompatibler PV-Anlagen geeignet in die dafür zu erlassenden Rahmenplanungsdokumente aufgenommen werden dürfen; allerdings kann der zuständige Präfekt bestimmte Ausnahmen von diesen Einschränkungen anordnen, sofern diese den Schutz der Wälder nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Der Erlass enthält auch ergänzende Regelungen zur Überprüfung der Anlagen und den ggf. bei Verstößen drohenden Sanktionen:

  • Für sogenannte agri-kompatible PV-Anlagen sind im Rahmen der Überprüfung zwei Kontrollberichte vorzulegen:
    • Ein erster Bericht vor Inbetriebnahme der Anlage; dieser bestätigt, dass die technischen Eigenschaften der Anlage die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Anlage mit einer land-, forst- oder weidewirtschaftlichen Nutzung der Standortflächen;
    • Ein weiterer Bericht ist im Lauf des 6. Betriebsjahres vorzulegen; dieser bestätigt, dass die ökologischen, hydrologischen und klimarelevanten Funktionen des Bodens sowie seine landwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht auf Dauer beeinträchtigt sind und die Anlage nicht unvereinbar ist mit der Ausübung einer land-, forst- oder weidewirtschaftlichen Nutzung der Standortflächen;
  • Für die Kontrolle von Agri-PV-Anlagen sieht der Erlass folgende Modalitäten vor:
    • Der vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegende Bericht enthält detaillierte Angaben z.B. zu den technischen Merkmalen der Anlage und ihrer geplanten Leistung, der beabsichtigten landwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der Beschreibung der als Referenz für den Ertrag dienenden Vergleichsfläche oder ggf. die anstelle einer solchen konkreten Vergleichsfläche herangezogenen Vergleichskriterien, aber auch zu den vorgesehenen technischen und vertraglichen Modalitäten, die die Reversibilität der Anlage und ihren Rückbau nach Ende der Nutzung sicherstellen sollen;
    • Die Frequenz der während der Betriebsdauer vorzulegenden Berichte variiert je nach der verwendeten Technologie und dem Flächendeckungsgrad der Anlage zwischen zwei und fünf Jahren. Sie bestätigen, dass die Anlage über ihre gesamte Betriebsdauer die für Agri-PV-Anlagen geltenden Voraussetzungen erfüllt; dabei sind Änderungen zum jeweils vorangegangenen Bericht anzugeben, ebenso die Vergleichswerte hinsichtlich des landwirtschaftlichen Ertrags der für die Anlage konkret genutzten Flächen und dem der Vergleichsfläche und die durch die landwirtschaftliche Nutzung erzielten Einkünfte.

Schließlich enthält der Erlass noch Regelungen, die die Unabhängigkeit der mit der Überwachung bzw. Kontrolle der Anlagen betrauten Organismen sicherstellen sollen.

Damit ist der Rechtsrahmen für Agri-PV und agri-kompatible PV-Anlagen weitgehend vollständig abgesteckt; es bleibt abzuwarten, wie sich dieser in der Praxis bewährt.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen zur Verfügung:

Bénédicte Simonneau   Benoît Williot


[1] Der Präfekt kann die Stellung dieser Garantien in der Errichtungsgenehmigung anordnnen.

[2] Oft bezeichnet mit dem Kürzel “NAF”

[3] Vgl. Art. 194 des Gesetzes Nr. 2021-1104 vom 22. August 2021 – Gesetz “Klima und Resilienz" – sowie die dazu ergangenen Dekrete und Erlasse